Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Scheu Immobilien

Vorbemerkung
Die Firma Scheu Immobilien widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes. Geschäftsverhältnisse mit unseren Kunden betrachten wir als Vertrauenssache. Sind wir gleichzeitig für mehrere Vertragspartner tätig, vermeiden wir Interessenskollisionen und bemühen uns um eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen schaffen die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.


§ 1 Art der Tätigkeit
Unsere Tätigkeit umfasst den Nachweis und / oder die Vermittlung von Immobiliengeschäften einschließlich dazugehöriger Beratungsleistungen. Unsere Angebote und Auskünfte erstellen bzw. erteilen wir nach bestem Wissen. Die Angaben und Unterlagen zu den Objekten basieren auf Informationen Dritter, die der Firma Scheu Immobilien zur Verfügung gestellt wurden. Daher sind unsere Angebote und Auskünfte freibleibend und unverbindlich, insbesondere Irrtum und der nachträgliche Wegfall der Abschlussgelegenheit durch anderweitige Zwischengeschäfte bleiben vorbehalten. Wir sind stets bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.

 

§ 2 Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten / Offerten der Firma Scheu Immobilien Gebrauch machen, wenn Sie sich z.B. mit uns oder dem Eigentümer / Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit dem Empfang des Angebots / der Offerte - per Post, E-Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise - treten diese AGB in Kraft.


§ 3 Provisionsanspruch und Folgegeschäft
Falls nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist unsere Maklerprovision erst verdient, sobald entweder durch unseren Nachweis oder durch unsere Vermittlung ein unserem Auftrag entsprechender oder wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag über das benannte Objekt zustande gekommen ist. Hierfür genügt auch Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch die Firma Scheu Immobilien der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag / Erwerb über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Ist nicht ausdrücklichvereinbart, dass die Firma Scheu Immobilien als Vermittlungsmakler tätig wird, ist bereits der von uns erbrachte Nachweis provisionspflichtig. Ein Provisionsanspruch steht der Firma Scheu Immobilien auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

 

§ 4 Höhe der Maklerprovision
Die Höhe der Provision ist im Angebot / in der Offerte genannt. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, beträgt unsere Maklerprovision:

1. Bei der Vermietung von Wohnraum 2 Monatsnettokaltmieten vom Mieter.
2. Bei der Vermietung von Gewerbeflächen 3 Monatsnettokaltmieten vom Mieter.
3. Bei Abschluss von Pachtverträgen 3 Monatsnettokaltmieten vom Pächter.
4. Bei Ankauf von Grundbesitz 5% der Kaufsumme vom Erwerber.
5. Bei der Vermittlung eines Vorkaufsrechtes 1% des Verkehrswertes des Objektes; bei Aus-übung des Vorkaufsrechtes weitere 2% der Kaufsumme jeweils vom Berechtigten.
6. Bei Erwerb eines Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren 5% des gezahlten Versteigerungserlöses vom Erwerber.
7. Bei Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes 5% der Kaufsumme vom Erwerber. Ist kein Kaufpreis vereinbart, so tritt an dessen Stelle der 25-fache Jahreserbbauzins.
8. Bei einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente).
9. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Provision aufgrund der monatlichen Durch-schnittsmiete der Gesamtlaufzeit berechnet.


§ 5 Fälligkeit der Maklerprovision 
Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit des Maklerkunden, nachzuweisen, dass uns ein Verzugsschaden nur in geringerem Umfange entstanden ist.Die Gebührenrechnung erfolgt der im Angebot / in der Offerte genannten Provisionshöhe. Eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung ist im Einzelfall möglich. Die Provision ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.Die Honorare für Gutachten und Wertermittlungen berechnen sich gemäß Honorartafel zu § 34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI.

§ 6 Mehrwertsteuer
Die Provision ist jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.


§ 7 Vertraulichkeit der Angebote und Mitteilungen 
Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Maklerprovision gemäß § 3 und § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Firma Scheu Immobilien zu zahlen. 


§ 8 Doppeltätigkeit, Verweispflicht 
Die Firma Scheu Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch uns mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Bei erteiltem Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen. 


§ 9 Mitteilungspflicht 
Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch die Firma Scheu Immobilien als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Wir haben Anspruch auf Auskunft über die Person des Käufers bzw. Mieters / Pächters und den vereinbarten Kaufpreis bzw. Miet-/Pachtzins einschließlich aller Kaufpreis- oder Mietzinsbestandteile, um unseren Honoraranspruch ermitteln zu können. Informiert uns ein Maklerkunde schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig über das Zustandekommen eines Vertrages und können wir deshalb unseren Provisionsanspruch erst verspätet geltend machen, so können wir deswegen Verzugsschaden geltend machen. Für den Umfang der Schadensersatzpflicht gelten die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 entsprechend. 


§ 10 Haftung
Die Haftung für etwaige Schadensersatzansprüche ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 


§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Firma Scheu Immobilien in Wuppertal. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesemVertrag ist der Sitz der Firma Scheu Immobilien in Wuppertal, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.


§ 12 Datenspeicherung 
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes in zulässiger Weise elektronisch speichern und verarbeiten. 


§ 13 Vollmachten 
Die Firma Scheu Immobilien ist bevollmächtigt, zur Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Verkaufsauftrag Auskünfte jeglicher Art einzuholen, insbesondere bei Baubehörden, Grundbuchamt, Steuer- und Lastenausgleichsbehörde. Die Firma Scheu Immobilien ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, derartige Auskünfte einzuholen. Der beurkundende Notar ist hiermit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. 


§ 14 Aufrechnungsklausel 
Gegen unseren Provisionsanspruch ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von uns unbestrittene Forderungen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Es gilt auch nicht für von uns anerkannte Forderungen sowie für Forderungen, mit denen im Prozess aufgerechnet wird, für den Fall, dass die Aufrechnungsforderung entscheidungsreif ist.


§ 15 Salvatorische Klausel 
Mit dem vorstehenden Regelwerk haben wir uns bemüht, einen angemessenen Interessensausgleich zu schaffen. Sollten dennoch einzelne unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. 

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