Doppeltätigkeit des Maklers grundsätzlich zulässig
Für viele Kunden von Immobilienmaklern ist die Frage, welche Interessen der Immobilienmakler denn nun vertritt, sehr wichtig. Tritt ein Immobilienmakler für den Anbieter einer Immobilie und den Interessenten gleichzeitig auf, glauben einer oder gar beide Maklerkunden, die Provision sei in diesem Fall nicht verdient. „Schließt der beauftragte Makler auch mit der anderen Vertragspartei einen Maklervertrag ab, liegt eine so genannte Doppeltätigkeit vor“, sagt Dr. Peter Breiholdt, der Ombudsmann Immobilien. „Diese Tätigkeit für beide Seiten ist entgegen der landläufigen Meinung grundsätzlich zulässig.“
In den vergangenen Monaten hatte sich Dr. Breiholdt mehrfach mit Beschwerden von Verbrauchern zu befassen, die eine ihrer Meinung nach unzulässige Doppeltätigkeit ihres Maklers rügen. So beschwerte sich ein Akademiker aus Furtwangen über einen IVD-Makler aus Süddeutschland beim Ombudsmann darüber, dass die Vertragsverhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht vermittelnd begleitet worden seien. „Der Beschwerdeführer rügt, dass er sich von der Maklerfirma bei Besichtigungen und Vertragsverhandlungen, alleingelassen gefühlt habe“, sagt Dr. Breiholdt. Der Kauf sei dadurch eher verhindert worden und es sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass der Makler nicht „neutral“ gehandelt habe.
Der eingereichten Beschwerde wurde anhand der eingeholten Stellungnahme der Mitgliedsfirma und der vorgelegten Urkunden nicht stattgegeben. „Nach der Rechtsprechung ist eine Doppeltätigkeit grundsätzlich zulässig und wird vielfach als üblich angesehen“, erklärt Dr. Breiholdt. Nur dann, wenn sie ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde, dem Willen eines Vertragspartners widerspricht oder dessen Interessen zuwiderläuft, habe der Makler seinen Provisionsanspruch im Sinne des § 654 BGB verwirkt. „Der Doppelmakler ist somit immer zu einer interessengerechten Tätigkeit für beide Seiten als „ehrlicher Makler“ verpflichtet. In Preisverhandlungen darf er sich nur begrenzt einschalten.“
Eine vertragswidrige Doppeltätigkeit als schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht festzustellen gewesen. „Ich empfehle jedoch Grundstücksmaklern, eine Doppeltätigkeit von vornherein offenzulegen, obwohl sie an sich nicht unzulässig ist", so Dr. Breiholdt abschließend.
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