Die wichtigsten Neuerungen der Trinkwasserverordnung
Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung 2011, die am 1. November 2011 in Kraft getreten ist, wurden eine jährliche Prüfung auf Legionellen auch in Wohngebäuden sowie weitere Prüfpflichten festgeschrieben. Daraus leiten sich zusätzliche Aufgaben für den Verwalter ab.
• Es besteht eine jährliche Untersuchungspflicht für Trinkwassererwärmungsanlagen und Duschen mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder mehr als drei Litern Trinkwasser zwischen Erwärmungs- und Entnahmestelle.
• Erstmalig neuer Grenzwert für Uran (0,010 Milligramm = 10 Mikrogramm/Liter)
• Verschärfter Grenzwert für Cadmium (0,003 Milligramm = 3 Mikrogramm/Liter)
• Verschärfter Grenzwert für Blei (0,010 Milligramm = 10 Mikrogramm/Liter)
• Erstmaliger Grenzwert (Technischer Maßnahmewert) für Legionellen (100 KBE = koloniebildende Einheiten/100 Milliliter Trinkwasser) mit jährlicher Untersuchungspflicht.
• Die Existenz von Warmwasser-Versorgungsanlagen über 400 Liter müssen dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.
• Die Untersuchungsergebnisse müssen innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt gemeldet werden und vom Eigentümer/Hausverwalter zehn Jahre aufbewahrt werden.
• Die Untersuchung dürfen nur zertifizierte Labore durchführen.
• Bei Grenzwertüberschreitungen, welche dem Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet werden müssen, müssen je nach Höhe der Kontamination unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden (Nachuntersuchung, Sanierungserfordernis, Nutzungseinschränkung, zum Beispiel Duschverbot)
• Auch andere „wahrnehmbare Veränderungen“, wie zum Beispiel Trübung, Geschmack, etc. müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
• Den Bewohnern (Eigentümer und Mieter) muss einmal pro Jahr auf der Grundlage der Untersuchungen geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers (zum Beispiel per Aushang) zur Verfügung gestellt werden. Auf Unterlagen der Wasserversorgungsbetriebe kann zurückgegriffen werden.
• Den „Betreibern“ von Trinkwasserinstallationen (früher Hausinstallation) wird die Verantwortung für den hygienisch einwandfreien Zustand dieser Installation übertragen.
• Veränderungen der Anlage sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
• Die Abgabe von Wasser an Mieter wird als „gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne der Trinkwasserverordnung angesehen.
• Werden zur Wasseraufbereitung Stoffe zugesetzt, ist dies anfänglich und sodann jährlich den Verbrauchern bekannt zu geben. Die Aufbereitungsstoffe und deren eingesetzte Menge sind mindestens wöchentlich zu dokumentieren und mindestens sechs Monate lang zugänglich zu halten.
• Ab 01.12.2013 sind die Verbraucher zu informieren, ob noch Bleileitungen vorhanden sind.
• Auf Verlangen sind dem Gesundheitsamt bei Warmwasserversorgungsanlagen die technischen Pläne nebst etwaiger Änderungen vorzulegen.
• Trinkwasserinstallation und Gebrauchswasserinstallationen (Gartenwasser, Heizungsauffüllung) sind zu trennen, um Eintragung von Verunreinigungen zu vermeiden.