Vermieter, die im Jahre 2024 unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent beantragen. Für den Antrag gilt eine Frist: er muss bis zum 31.3.2025 gestellt werden. Der Antrag ist in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in Bremen bei dem Finanzamt zu stellen, in den Flächenstaaten bei der Gemeindebehörde.
Erlass der Grundsteuer beantragen – Die Frist endet am 31. März 2025
Erlass nach § 33 GrStG
Alle reden über die neue Grundsteuer, die seit dem 1.1.2025 gilt. Aber: Wie in den Vorjahren kann auch im Jahre 2025 noch ein Erlass der Grundsteuer des Vorjahres nach den bis Ende 2024 geltenden Vorschriften verlangt werden. Gemäß § 33 GrStG haben Vermieter Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten.
Umfang des Erlasses
Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahresrohmiete, sind 25 Prozent der Grundsteuer zu erlassen. Wenn gar keine Miete geflossen ist, sind 50 Prozent der Steuer zu erlassen.
Voraussetzungen für den Erlass
Voraussetzung für den Erlass ist, dass der Vermieter den Mietausfall nicht zu vertreten hat. In Betracht kommt beispielsweise ein Leerstand aufgrund von Brand- oder Wasserschaden oder ein Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Auch ein struktureller Leerstand aufgrund einer geringen Nachfrage in der Gemeinde oder dem betreffenden Gebiet rechtfertigt einen entsprechenden Erlass. Beruht der Leerstand dagegen auf einer geplanten Renovierung oder Umbaumaßnahme rechtfertigt dies keinen Erlass.
Der Vermieter muss sich ausreichend um die Vermietung bemüht haben. Bei mehrjährigem Leerstand muss der Vermieter einen Makler mit der Vermietung beauftragen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, unterhalb des allgemeinen Mietpreisniveaus zu vermieten, die verlangten Mieten dürfen aber auch nicht unrealistisch hoch sein.
Nachweis der Vermietungsbemühungen
Der Vermieter sollte mit seinem Antrag einen Nachweis über die Vermietungsbemühungen einreichen, etwa den Maklervertrag, Anzeigen in einer Zeitung oder im Internet. Die Vermietungsbemühungen sind daher sorgfältig zu dokumentieren.
Vermietungsbemühungen dokumentieren
Der Vermieter muss sich außerdem in ortsüblicher Weise um die Vermietung bemüht haben. Vermieter sind dabei grundsätzlich nicht gezwungen, unwirtschaftliche Bemühungen anzustellen oder unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. Unrealistisch hohe Mieten dürfen sie aber auch nicht verlangen.
Ihre Vermietungsbemühungen sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie etwa die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet oder Makleraufträge nachweisen können.
Antrag
Der Antrag ist bei derjenigen Behörde zu stellen, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Das sind in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in Bremen die Finanzämter, in den übrigen Bundesstaaten die Gemeindebehörden.
Ansprechpartner
Bundesverband
Rechtsberater Referat Steuern
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