In vielen Wohneigentumsanlagen befinden sich neben den Wohnungen auch Einheiten, die gewerblich genutzt werden. Zivilrechtlich handelt es sich um Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Wenn die Nutzer die Räume zur Erbringung von Leistungen verwenden, die der Umsatzsteuer unterliegen, wollen sie die in den Betriebskosten und Erhaltungsaufwendungen der GdWE enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Insbesondere wenn größere Baumaßnahmen geplant sind, besteht daran ein erhebliches Interesse.
Um dies zu erreichen, ist eine etwas komplizierte Gestaltung erforderlich. Denn anders als in der Einkommensteuer ist die GdWE umsatzsteuerlich ein selbstständiger Unternehmer. Es liegen deshalb mehrere Leistungen vor: Die Handwerker oder das Versorgungsunternehmen erbringen ihre Leistungen an die GdWE, diese erbringt damit eine Leistung an die einzelnen Eigentümer. Hat der Eigentümer sein Sondereigentum vermietet, liegt eine weitere Leistung des Vermieters an seinen Mieter vor.
Der Vermieter ist nur dann zum Abzug der in den an die GdWE gerichteten Rechnungen enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn die GdWE auf die Steuerfreiheit ihrer Leistungen an die Eigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet und bei der Abrechnung der Nebenkosten die Umsatzsteuer offen ausweist. Hat die GdWE nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet und stellt dem Eigentümer die Nebenkosten brutto in Rechnung, kann der Vermieter seinem Mieter die Kosten ebenfalls brutto in Rechnung stellen, sodass der Mieter Umsatzsteuer auf die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer zahlen muss. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15. Januar 2025 (XII ZR 29/24) entschieden.