Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 27. Mai 2024 in zwei Verfahren (Az. II B 78/23 und II B 79/23) die Vollziehung des Bescheides über den Grundsteuerwert ausgesetzt, da der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben muss, nachzuweisen, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist als der festgestellte Grundsteuerwert. Die Finanzverwaltung hat mit koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. Juni 2024 auf die Beschlüsse des BFH reagiert. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass der festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt.
Ein Nachweis des gemeinen Werts ist zunächst nicht erforderlich. Das Finanzamt soll die Vollziehung des Bescheides über den Grundsteuerwert aussetzen, wenn schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Das Finanzamt soll zunächst 50 Prozent des Grundsteuerwertes von der Vollziehung aussetzen und die Aussetzung der Vollziehung angemessen befristen. Zugleich soll der Steuerpflichtige aufgefordert werden, den geltend gemachten niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann in entsprechender Anwendung des § 198 Absatz 2 BewG ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen. Außerdem kann als Nachweis in entsprechender Anwendung des § 198 Absatz 3 BewG ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in den Jahren 2021 und 2022 zustande gekommener Kaufpreis über den zu bewertenden Grundbesitz dienen.