Barrierefreie Webseiten ab 2025: Was nun wichtig ist

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und es bringt umfassende Veränderungen mit sich.

Dieses Gesetz setzt die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit um und verfolgt ein klares Ziel: Allen Menschen die uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen – sei es für Menschen mit Behinderungen oder für Nutzer mit technischen oder altersbedingten Einschränkungen.

Für Unternehmen bedeutet das: Produkte und Dienstleistungen, einschließlich Webseiten, müssen barrierefrei gestaltet werden. Das erfordert teilweise erhebliche Anpassungen. Wer frühzeitig handelt, sichert sich Wettbewerbsvorteile und vermeidet mögliche rechtliche Konsequenzen. Jetzt ist der ideale Zeitpunkt, um mit den Vorbereitungen zu beginnen.

Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, u.a. für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Angebote über Webseiten und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben wie beispielsweise Onlineshops). Darunter fallen auch Makler-, Verwalter- und Sachverständigendienstleistungen und Produkte.

Wer ist betroffen?

Ausgenommen sind Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro erzielen. Außerdem können Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro von bestimmten Anforderungen des Gesetzes befreit sein, wenn sie nachweisen können, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Diese Unternehmen müssen jedoch eine begründete Erklärung abgeben, warum die Umsetzung für sie nicht möglich ist.

Wann sind Produkte oder Dienstleistungen barrierefrei?

Produkte oder Dienstleistungen sind nach dem BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Was dies jeweils bedeutet, ergibt sich aus der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung, die sowohl allgemeine Vorgaben auch zu Verpackungen, Anleitungen sowie Schnittstellen und Funktionalität von Produkten als auch Vorgaben für bestimmte Produkte und Dienstleistungen enthält.

Hier einige Beispiele

– Die Informationen müssen in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, d.h. neben Schrift zum Beispiel über eine Vorlesefunktion verfügen, und gut auffindbar sein (Navigation).
– Die Texte müssen gut lesbar sein (Schriftgröße und Kontrast).
– Die Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Welche weiteren Pflichten müssen erfüllt werden?

Es dürfen nur Dienstleistungen angeboten werden, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Sie müssen zudem nach Anlage 3 des BFSG bestimmte Informationen erstellen und diese der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen, und zwar:

– eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
– eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Verordnung erfüllt
– die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Entspricht die Dienstleistung nicht den Anforderungen, treffen den Dienstleister Korrektur- und Informationspflichten.

Wer ist betroffen?

Ausgenommen sind Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro erzielen. Außerdem können Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro von bestimmten Anforderungen des Gesetzes befreit sein, wenn sie nachweisen können, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Diese Unternehmen müssen jedoch eine begründete Erklärung abgeben, warum die Umsetzung für sie nicht möglich ist.

Wann sind Produkte oder Dienstleistungen barrierefrei?

Produkte oder Dienstleistungen sind nach dem BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Was dies jeweils bedeutet, ergibt sich aus der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung, die sowohl allgemeine Vorgaben auch zu Verpackungen, Anleitungen sowie Schnittstellen und Funktionalität von Produkten als auch Vorgaben für bestimmte Produkte und Dienstleistungen enthält.

Hier einige Beispiele

– Die Informationen müssen in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, d.h. neben Schrift zum Beispiel über eine Vorlesefunktion verfügen, und gut auffindbar sein (Navigation).
– Die Texte müssen gut lesbar sein (Schriftgröße und Kontrast).
– Die Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Welche weiteren Pflichten müssen erfüllt werden?

Es dürfen nur Dienstleistungen angeboten werden, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Sie müssen zudem nach Anlage 3 des BFSG bestimmte Informationen erstellen und diese der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen, und zwar:

– eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
– eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Verordnung erfüllt
– die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Entspricht die Dienstleistung nicht den Anforderungen, treffen den Dienstleister Korrektur- und Informationspflichten.

Welche Folgen können Verstöße haben?

Verbraucherinnen und Verbraucher oder anerkannte Verbände und Einrichtungen können sich bei Verstößen an die Marktüberwachungsbehörde wenden. Es sind Produktrückrufe/Einstellung der Dienstleistung oder Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Zudem sieht das BFSG neben Klagen einzelner Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Option von Verbandsklagen vor. Auch droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder abmahnfähigen Verbänden mit Unterlassungs- oder sogar Schadensersatzansprüchen.

Ansprechpartner

IVD Nord

Mitglied BFA Rechts-und Wettbewerbsfragen

Der Beitrag Barrierefreie Webseiten ab 2025: Was nun wichtig ist erschien zuerst auf IVD.

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