Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und es bringt umfassende Veränderungen mit sich.
Dieses Gesetz setzt die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit um und verfolgt ein klares Ziel: Allen Menschen die uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen – sei es für Menschen mit Behinderungen oder für Nutzer mit technischen oder altersbedingten Einschränkungen.
Für Unternehmen bedeutet das: Produkte und Dienstleistungen, einschließlich Webseiten, müssen barrierefrei gestaltet werden. Das erfordert teilweise erhebliche Anpassungen. Wer frühzeitig handelt, sichert sich Wettbewerbsvorteile und vermeidet mögliche rechtliche Konsequenzen. Jetzt ist der ideale Zeitpunkt, um mit den Vorbereitungen zu beginnen.
Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, u.a. für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Angebote über Webseiten und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben wie beispielsweise Onlineshops). Darunter fallen auch Makler-, Verwalter- und Sachverständigendienstleistungen und Produkte.