Wenn Sie ein Grundstück verwalter, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehlrt, sollte die Gesellschaft unbedingt in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Nach den gesetzlichen Regelungen des BGB in den §§ 705 ff ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bisher nicht rechtsfähig: Das Eigentum an dem Grundstück steht nicht der Gesellschaft selbst zu, sondern ihren Gesellschaftern „zur gesamten Hand“. Zur Vertretung der Gesellschaft sind nur sämtliche Gesellschafter gemeinsam befugt. Zwar hat die Rechtsprechung die GbR im Laufe der Jahre in vielen Bereichen zunehmend wie eine rechtsfähige Gesellschaft behandelt. Dennoch sind erhebliche Probleme geblieben: Wollte ein Gesellschafter die GbR im Rechtsverkehr, etwa bei dem Verkauf oder der Belastung des Grundstücks, vertreten, musste er hierfür den Gesellschaftsvertrag oder eine Vollmacht aller übrigen Gesellschafter vorlegen. Problematisch war dabei vor allem die Feststellung, wer alles zu den Gesellschaftern gehört.