Vermieter, die die im Jahre 2023 unverschuldet erhebliche weniger Mieten hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent beantragen. Für 2023 können die Anträge noch bis zum 2.4.2024 gestellt werden.
Nach § 33 GrStG haben Vermieter einen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahresrohmiete, sind 25 Prozent der Grundsteuer zu erlassen. Falls gar keine Miete geflossen ist, sind 50 Prozent der Steuer zu erlassen.
Voraussetzung für den Erlass ist, dass der Mietausfall vom Vermieter nicht zu vertreten war. In Betracht kommen beispielsweise ein Leerstand aufgrund von Brand oder Wasserschaden oder ein Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Auch ein struktureller Leerstand in der Gemeinde oder dem betreffenden Gebiet rechtfertigt einen entsprechenden Erlass. Beruht der Leerstand dagegen auf einer geplanten Renovierung oder einem Umbau, rechtfertigt er keinen Erlass.
Voraussetzung ist, dass der Vermieter sich ausreichend um die Vermietung bemüht hat. Bei mehrjährigem Leerstand muss der Vermieter einen Makler mit der Vermietung beauftragen. Allerdings sind die Vermieter nicht verpflichtet, unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. Der Vermieter sollte mit seinem Antrag einen Nachweis über die Vermietungsbemühungen einreichen, etwa den Vertrag mit dem Makler.
Der Antrag ist bei derjenigen Behörde zu stellen, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Dies sind in den meisten Bundeländern die Gemeindebehörden, in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in Bremen die Finanzämter.
Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG). Maßgeblich ist das GrEStG in der vor Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes gültigen Fassung, dass noch bis einschließlich 2024 anzuwenden.