Die Erlasse der Bundesländer zur Grundsteuer vom 24.6.2024 haben zwei Aussagen:
Die erste Aussage betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter die Aussetzung der Vollziehung gewähren sollen. Dies haben wir bereits dargestellt.
Die Erlasse enthalten aber noch eine zweite Aussage, dies sehr viel wichtiger und sogar überraschend ist: Die Finanzverwaltung folgt der Auffassung des BFH, dass der Siebente Teil des Bewertungsgesetzes um eine – ungeschrieben „Escape Klausel“ zu ergänzen ist, nach der der Grundsteuerwertbescheid zu ändern ist, wenn der Eigentümer nachweist, dass der Grundsteuerwert um mehr als 40 Prozent höher ist als der Verkehrswert. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen der Grundsteuerwert nicht dem Gesetz entspricht und deshalb eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung durchzuführen ist. Auch wer keinen Einspruch eingelegt hat, kann deshalb eine Änderung seines Bescheides über den Grundsteuerwert beanspruchen, wenn er nachweist, dass der festgesetzte Grundsteuerwert um mindestens 40 Prozent höher ist als der Verkehrswert (gemeine Wert) des Grundstücks.