Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 7. August 2024 (Az. 3 U 233/22) klare Vorgaben für Makler aufgestellt, die online Maklerverträge mit Kunden abschließen. Besonders die Gestaltung der Bestellschaltfläche („Button-Lösung“) ist entscheidend für die Wirksamkeit des Vertrags. Wird diese nicht korrekt umgesetzt, ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam – kann aber durch nachträgliche Kommunikation mit dem Kunden doch noch wirksam werden.
Die technische Umsetzung des Vertragsabschlusses sollte rechtskonform erfolgen. Etwaige Fehler können aber im Zweifel über das Einverständnis des Kunden nachträglich beseitigt werden.