Wenn die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, gilt man in der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und ist von der Umsatzsteuer befreit. Vermieter von Wohnungen sind in der Regel Kleinunternehmer, weil die Vermietung von Wohnungen nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist und für die Prüfung der Kleinunternehmergrenze nur die Umsätze zählen, die sie daneben erbringen und die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Vermietung von Garagen an Personen, die nicht zu ihren Mietern gehören, die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen, aber auch die Lieferung von Strom an ihre Mieter und das Versorgungsunternehmen.
Das Gleiche gilt für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern. Denn die Leistungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) an die Eigentümer sind nach § 4 Nr. 13 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Andere Leistungen wie etwa die Vermietung von Gemeinschaftseigentum unterliegen jedoch der Umsatzsteuer, selbst wenn die Mieter Mitglieder der GdWE sind. Die Regelungen über Kleinunternehmer sind durch das Jahressteuergesetz 2025 erheblich geändert worden.