Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse in die Ressortabstimmung eingebracht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Möglichkeit erhalten, die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern. Zudem werden künftig strengere Anforderungen an die Begründung einer entsprechenden Rechtsverordnung gestellt. Der Gesetzentwurf geht auf eine am 10. April 2024 getroffene Vereinbarung zwischen Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesjustizminister Marco Buschmann zurück.
Dazu Dr. Christian Osthus, Geschäftsführer des Immobilienverbandes IVD Bundesverband:
„Die Mietpreisbremse ist trotz der moderaten Verschärfungen verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat diese 2019, vier Jahre nach Inkrafttreten, nur gebilligt, weil sie örtlich und zeitlich befristet ist. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie hat sich durch die lange Geltung von fast zehn Jahren potenziert. Zudem muss sich der Gesetzgeber fragen, ob die Mietpreisbremse überhaupt geeignet ist, den Zweck des Mieterschutzes zu erfüllen. Erstens: Durch die Mietpreisbremse entsteht keine einzige Wohnung. Es wären aber viele Wohnungen entstanden, wenn es die Mietpreisbremse nicht geben würde. Die Mietrechtsverschärfungen der letzten Jahre vergiften das ohne belastete Investitionsklima. Zweitens: Von der Mietpreisbremse profitieren diejenigen, die sich auch eine höhere Miete leisten könnten, weil sich Vermieter häufig für den solventeren Bewerber entscheiden. Drittens: Das Mietniveau ist aufgrund des knappen Angebots trotzdem überproportional gestiegen, so dass man sich die Frage stellen muss, ob die Mietpreisbremse nicht gescheitert ist, was ebenfalls eine verfassungsrechtliche Dimension hat. Die Mietpreisbremse sollte besser 2025 wie ursprünglich geplant auslaufen und alle Kraft in den Neubau investiert werden.
Die Idee der Verschärfung der Anforderungen an die Länder sollte auch im öffentlichen Baurecht übernommen werden. So gilt beispielsweise die Beschränkung der Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen auch nur in angespannten Wohnungsmärkten (vgl. § 201a BauGB). Auch bei dieser Regelung, die 2021 nach dem Vorbild der Mietpreisbremse geschaffen wurde, sollten die Länder darlegen, was sie bisher geleistet haben, um eine ausreichende Versorgung herzustellen. Zudem sollte mit der Unart – im Mietrecht wie im öffentlichen Baurecht – Schluss sein, dass Stadtstaaten ihr gesamtes Stadtgebiet zu einer Mangellage erklären können. Dies könnte ganz einfach mit der aktuellen Baugesetzbuchnovelle korrigiert werden.“
Pressemitteilung vom 17. Oktober 2024