Neuregelungen 2025: Beitragsbemessungsgrenzen, Renten & Krankenversicherung im Überblick

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Rechengrößen) im Sozialversicherungsrecht werden jedes Jahr durch Rechtsverordnung an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 365) gelten 2025 folgende Werte:

Rechengröße 2025 Monat Jahr
BBG: allgemeine RV 8.050 Euro 96.600 Euro
BBG: knappschaftliche RV 9.900 Euro 118.800 Euro
BBG: Arbeitslosenversicherung 8.050 Euro 96.600 Euro
JAEG (allgemein): Kranken- und Pflegversicherung 6.150 Euro 73.800 Euro
JAEG (besondere) Kranken- und Pflegeversicherung 5.512,50 Euro 66.150 Euro
BBG: Kranken- und Pflegeversicherung 5.512,50 Euro 66.150 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.745 Euro 44.940 Euro
Gesamteinkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung 535 Euro
Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillige Krankenversicherung 1.248,33 Euro

Beitragssätze 2025

Krankenversicherung
§§ 241, 243 SGB V GKV unverändert Allgemein: 14,6 Prozent Ermäßigt: 14,0 Prozent
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (2024: 1,7 Prozent)
Die tatsächlichen Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen weichen davon ab.
2,5 Prozent
Pflegeversicherung (2024: 3,4 Prozent) 3,6 Prozent
Rentenversicherung unverändert allgemeine RV 18,6 Prozent knappschaftliche RV 24,7 Prozent
Arbeitslosenversicherung, § 341 Abs. 2 SGB III unverändert 2,6 Prozent
Insolvenzgeldumlage, § 360 SGB III 0,15 Prozent
Beitragssätze zu den Umlagekassen U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft)

festgelegt von den einzelnen Krankenkassen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz)

Minijob:
U1: 1,1 Prozent U2: 0,22 Prozent
Künstlersozialabgabe (unverändert) 5 Prozent
Bagatellgrenze für künstlerische und publizistische Honorare, bis zu der Unternehmen keine Abgabe entrichten müssen (2024: 450 Euro) 700 Euro

Die Neuregelung und Fristen im Überblick:

  • Papierrechnungen für B2B-Umsätze sind noch bis Ende 2025 erlaubt.
  • Ab Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren.
  • Rechnungen in anderen elektronischen Formaten (außer XRechnung, ZUGFeRD oder ähnliche erlaubte Formate) sind bis Ende 2025 zulässig, sofern der Empfänger zustimmt.
  • Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro verlängern sich diese Übergangsregelungen bis Ende 2026.
  • Bis Ende 2027 dürfen Rechnungen in einem anderen elektronischen Format gestellt werden, solange sie elektronisch übermittelt werden (z.B. über EDI-Verfahren) und der Empfänger zustimmt.
  • Ab 2027 sind Papierrechnungen nicht mehr zulässig.
  • Ab 2028 müssen alle Vorschriften zu E-Rechnungen verpflichtend eingehalten werden.

Was ist jetzt zu tun?

  • Unternehmen, die Leistungen an Sie erbringen, sollten Sie fragen, ob sie Ihnen die Rechnungen in Zukunft in elektronischer Form übersenden wollen. In diesem Fall sollten Sie zusätzlich fragen, welches Dateiformat das Unternehmen verwenden will.
  • Da Sie den Empfang elektronischer Rechnungen in Zukunft nicht mehr verweigern können, sollten Sie prüfen, ob ihre Software in der Lage ist, elektronische Rechnungen zu lesen und zu verarbeiten. Um die elektronische Rechnung lesen zu könne, bietet Ihnen die Finanzverwaltung bietet Ihnen einen E-Rechnungs-Viewers an. Voraussetzung: Die E-Rechnung liegt im xml-Format vor und ist max. 10 MB groß. Weitere Informationen zum E-Rechnungs-Viewer finden Sie unter www.e-rechnung.elster.de.
  • Wenn Sie überkeine entsprechende Software verfügen, sollten Sie sich mit dem Absender in Verbindung setzen und um eine Rechnung im ZUGFeRD-Format bitten. Dieses Format kombiniert ein PDF-Dokument, das wie eine herkömmliche Rechnung lesbar ist, mit einem xml-Anhang, der für die automatisierte Verarbeitung genutzt werden kann.
  • Für den Empfang elektronischer Rechnungen sollten Sie ein gesondertes E-Mail-Postfach einrichten und dieses den Geschäftspartnern mitteilen. So haben Sie alle E-Rechnungen an einem zentralen Ort und vermeiden, dass eine Rechnung übersehen wird. Eine bewährte Lösung ist die E-Mail-Adresse: „rechnung@ihrewebseite.de“.

Übergangsregelungen

  • Grundsätzlich kann für Umsätze, die zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, weiterhin mit einer „sonstigen Rechnung“ abgerechnet werden, selbst wenn eigentlich verpflichtend eine E-Rechnung erstellt werden müsste (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt aber nur, wenn die Rechnung dann auch bis zum 31.12.2026 übermittelt wird. Wenn mit einer anderen elektronischen Rechnung abgerechnet wird, ist die Zustimmung des Leistungsempfängers (wie bisher) notwendig; keine Zustimmung ist bei Abrechnung auf Papier notwendig.
  • Für kleinere Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (hier 2026) nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat, wird diese Ausnahmeregelung für Umsätze, die in der Zeit zwischen dem 1.1.2027 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, bis zum 31.12.2027 verlängert (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG).

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