Wem „gehören“ die Äpfel, die vom Baum des Nachbargrundstücks in den eigenen Garten hängen? Und wer muss das Laub beseitigen, das von eben diesem Baum in den Nachbargarten fällt? Solche Fragen sorgen unter Nachbarn häufig für Streit. Die Rechtslage ist dabei klar, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD:
„Das über die Gartenzaungrenze hängende Obst darf nicht gepflückt werden. Fällt der Apfel aber auf den Boden des Nachbargrundstücks, darf ihn der Nachbar nehmen. (Paragraph 911 BGB). Aber Achtung: Damit das Obst herabfällt, darf der Baum nicht geschüttelt werden.“
Geht es um das Laub oder andere Pflanzenreste, die vom Nachbargrundstück stammen, so gelten folgende Regeln:
Zu allererst sind die Grundstückseigentümer gefordert, auf deren Grund und Boden das Laub fällt oder die Pflanzenreste niedergehen. Für Straßen und allgemeine Gehwege sind die Gemeinden zuständig, sofern diese Pflicht nicht auf die Anlieger oder den Mieter übertragen wurde.
Laub von Bäumen auf dem Grundstück nebenan gilt meist als Teil der ortsüblichen Bepflanzung und muss deshalb generell hingenommen werden. Deshalb ist das Entfernen von Nachbars Laub auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich zumutbar. Kommt es durch Laub oder Pflanzenreste allerdings zu einer sehr starken Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines Nachbargrundstückes, kann der betroffene Nachbar eine sogenannte Laubrente verlangen. Dies ist ein jährlicher Geldbetrag, der einen unzumutbar hohen Aufwand für die Laubbeseitigung abdecken soll. Dies ist jeweils eine Einzelfallentscheidung.
Gibt es trotz dieser Regelungen Streit, so rät die IVD-Expertin Annett Engel-Lindner zu einem klärenden Gespräch: „Schon allein aus Zeit- und Kostengründen sollte man wegen eines Nachbarschaftsstreits nicht vor Gericht ziehen. Häufig hilft ein Gespräch und ein gegenseitiges Entgegenkommen.“
Pressemitteilung vom 11. September 2024