Was ist zu tun? Sobald der Energieversorger den Vermieter über die Höhe seiner reduzierten Abschläge sowie seines Entlastungsbetrages informiert hat, muss eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe erfolgen.
Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) profitieren Verbraucher seit dem 01. März 2023 bis zum 30. April 2024 von der Preisdeckelung – rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Anspruchsberechtigt sind Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr bzw. mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr.
Die Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme gelten zunächst vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.
Der Strompreis wird gedeckelt auf 0,40 €/kWh, der Gaspreis auf 0,12 €/kWh und der Wärmepreis auf 9,5 €/kWh. Das gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs von Privathaushalten sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Über die neue Höhe der Abschlagszahlungen müssen die Versorger in einem Informationsschreiben bis zum 1. März informieren und darin die Höhe der Entlastungsbeträge und die Höhe des Entlastungskontingents aufführen. Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, die monatlichen Entlastungsbeträge ab dem 1. März 2023 unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar sind mit einzubeziehen. Das gilt für Eigentümer oder Mieter, deren Strom-, Gas- oder Wärmevertrag direkt mit dem Versorger besteht.
Berechnungsbeispiel: Der Gasverbrauch in einer 100 qm großen Wohnung beträgt 1.250 kWh/Monat = 15.000 kWh/Jahr. Der bisherige Gaspreis lag bei 0,08 EUR/kWh, der neue beträgt 0,22 EUR/kWh.
- Bisheriger Abschlag/ Monat: 100 Euro
- Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 1.250 kWh x 0,22 EUuro = 275 Euro
- Abschlag neu mit Gaspreisbremse:
80 % x 1.250 kWh = 1.000 kWh x 0,12 Euro + 20 % x 1.250 kWh = 250 kWh x 0,22 Euro
= 175 Euro