Die Lieferung von Strom an die Mieter ist eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Vermieter muss seinem Mieter daher für die Lieferung des Stroms Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Umsatzsteuerfreiheit der Wohnungsvermietung umfasst nicht die Lieferung von Strom. Die Rechtslage ist daher anders als bei der Lieferung von Wärme, da es sich dabei um eine unselbständige Nebenleistung der Vermietung handelt.
Wenn der vom Vermieter erzeugte Strom nicht ausreicht, muss er Strom von einem Energieunternehmen zukaufen und an die Mieter weiterliefern. Schuldner der Umsatzsteuer ist im Verhältnis zwischen Vermieter und Energielieferant derjenige, der den Strom erhält, und nicht der Lieferant des Stroms (reverse charge). Die Rechnungen müssen also netto ausgestellt werden.
Bei Lieferung an den Mieter bleibt dagegen der Vermieter Schuldner der Umsatzsteuer.