Umzugskosten gehören ebenso wie die Kosten für die Wohnung grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Als Werbungskosten können Umzugskosten jedoch gem. § 9 EStG abziehbar sein, wenn und soweit sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer das auslösende Moment für den Umzug ist. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird. Private Gründe dürfen grundsätzlich nur eine untergeordnete Rolle spielen. Der Steuerpflichtige muss die berufliche Veranlassung der Umzugskosten nachweisen.
Umzugskosten gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Als Werbungskosten können Umzugskosten gem. § 9 EStG nur abgezogen werden, wenn der Umzug durch den Beruf veranlasst ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg erheblich verkürzt und die Fahrzeit für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle um mindestens 1 Stunde je Arbeitstag verringert.
Eine berufliche Veranlassung wird aber auch dann anerkannt, wenn man in eine größere Wohnung umzieht, um sich einen Home-Office Platz einzurichten.