Immer mehr Eigentümer lassen sich auf dem Dach ihres Hauses eine Photovoltaik-Anlage installieren. Bei einem Verkauf des Hauses gibt es jedoch Besonderheiten, weil die Photovoltaik-Anlage ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut darstellt und deshalb für ihren Verkauf andere Regeln gelten als für den Verkauf des Hauses.
Befindet sich auf dem Dach des Hauses eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage), entstehen beim Verkauf des Grundstücks besondere Probleme. Wird der mit der PV-Anlage erzeugte Strom nicht ausschließlich selbst genutzt, sondern auch in das Netz eingespeist oder an Mieter verkauft, handelt es sich nämlich um eine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 BewG. Die PV-Anlage stellt steuerlich keinen Bestandteil des Gebäudes dar, sondern ein selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. Für die PV-Anlage muss daher ein gesonderter Kaufpreis vereinbart werden. Als Anhaltspunkt könnte man den Restbuchwert der Anlage nehmen.