Die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft gelten gemäß § 2 Abs. 2 GewStG stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen damit ungeachtet des Gegenstands der Tätigkeit der Gewerbesteuer. Nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG kann die Kapitalgesellschaft ihren Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswertes ihrer Grundstücke kürzen. Wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet, kann sie nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG die sogenannte erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen und ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihren gesamten Grundbesitz vor Ablauf des Erhebungszeitraums verkauft und danach keine nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG begünstigte Tätigkeit mehr ausübt. In zeitlicher Hinsicht verlangt das Erfordernis der Ausschließlichkeit, dass das Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgeht. Da die Kapitalgesellschaft nicht aufgrund ihrer Tätigkeit, sondern aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, wird der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer durch den Verkauf des Grundstücks und die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit nicht beendet.
Bei der Gewerbesteuer wird die gesamte Tätigkeit der Kapitalgesellschaft erfasst, auch wenn eine gewerbliche Tätigkeit nicht – mehr – ausgeübt wird. Die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft endet daher erst, wenn sie jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die werbende Tätigkeit, sondern auch die Abwicklung ihres Unternehmens.