Die Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung ist unwirksam, wenn bei Berechnung des Zinsschadens nicht berücksichtigt wird, dass gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Darlehen, dessen Konditionen festgeschrieben sind, nach Ablauf von 10 Jahren mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
Bankkunden, die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können diese in solchen Fällen innerhalb von drei Jahren zurückfordern.