Zwei Modelle – ein Ziel: Die Sanierungs-AfA kann auf die eine oder andere Art eingeführt werden
Hauseigentümer, die ihre Immobilie energetisch sanieren, sollen jährlich bis zu zehn Prozent der Kosten von der Steuer absetzen können – so wollte es die Bundesregierung. Die Bundesländer lehnten den Gesetzentwurf im Bundesrat jedoch mehrheitlich ab, und auch im Vermittlungsausschuss konnte bislang keine Einigung erzielt werden. Die Länder kritisierten unter anderem, dass die geplante Förderung progressionsabhängig sei und deshalb Eigenheimbesitzer mit geringem Einkommen davon kaum profitieren würden.
Nun liegt das Gesetz schon seit Wochen im Vermittlungsausschuss. „Bund und Ländern fällt es offenbar schwer, einen Kompromiss zu finden“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des IVD. „Dabei liegen taugliche Vorschläge seit längerem auf dem Tisch.“ Bei selbst genutztem Wohneigentum könnte die Förderung wie bei so genannten haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen gehandhabt werden.
Nach Paragraf 35a des EStG wird hierfür ein Abzug von der Steuerschuld gewährt. Danach darf der Steuerpflichtige nicht den gesamten Betrag, sondern nur einen bestimmten Prozentsatz der begünstigten Aufwendungen von der Steuerschuld abziehen. „Für energetische Sanierungen bietet sich Abzug von drei Prozent über einen Zeitraum von zehn Jahren an“, sagt Hans-Joachim Beck, Leiter des Referats Steuern beim IVD. „Bei einem Steuersatz von 30 Prozent entspricht das einem Abzug von zehn Prozent der begünstigten Baukosten.“ Eine Modellrechnung zeigt: Bis zu einem Einkommen von etwa 50.000 Euro ist eine solche Variante günstiger als die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung. Bei Menschen mit höheren Einkommen fällt der Steuervorteil dagegen etwas geringer aus als bei einer erhöhten Abschreibung. „Unsere Rechnung belegt, dass ein Abzug von der Steuerschuld den Bedenken des Bundesrates nicht entgegensteht“, sagt Schick.
„Bund und Länder sollten daher nun zügig eine Entscheidung fällen und das Gesetz über die Förderung energetischer Sanierungen möglichst rasch verabschieden. Im Idealfall räumt die Bundesregierung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht für eines der beiden Modelle ein. “
Rechenbeispiel des IVD
Höchstgrenze der Modernisierungskosten = 75.000 Euro = Bemessungsgrundlage*
Einkommen=50.000 Euro
1) Ohne steuerliche Vergünstigung | 2) 10% Abschreibung* | 3) 3% Abzug von der Steuerschuld* | |
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Zu versteuerndes Jahreseinkommen | 50.000 Euro | 42.500 Euro | 50.000 Euro |
Steuerschuld bei Verheirateten | 8.663 Euro | 6.416 Euro | 6.413 Euro |
Differenz zu 1) | 0 Euro | 2.247 Euro | 2.250 Euro |
Einkommen=70.000 Euro
1) Ohne steuerliche Vergünstigung | 2) 10% Abschreibung* | 3) 3% Abzug von der Steuerschuld* | |
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Zu versteuerndes Jahreseinkommen | 70.000 Euro | 62.500 Euro | 70.000 Euro |
Steuerschuld bei Verheirateten | 15.316 Euro | 12.708 Euro | 13.066 Euro |
Differenz zu 1) | 0 Euro | 2.608 Euro | 2.250 Euro |